AGB

der Schenk Immobilien, Paulusstraße 89, 42929 Wermelskirchen
(Stand: 13.12.2016)

 

1.
Die Mitteilungen und Informationen von Schenk Immobilien sind vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe der Mitteilungen und Informationen an Dritte ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Schenk Immobilien gestattet. Gibt der Auftraggeber diese ohne Zustimmung weiter, hat er die vereinbarte Provision an Schenk Immobilien zu zahlen, falls der Dritte den Vertrag abschließt. Dem Auftraggeber ist gestattet, einen geringeren Schaden der Schenk Immobilien nachzuweisen.

 

2.
Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über Schenk Immobilien einzuleiten.

 

3.
Das Immobilienangebot von Schenk Immobilien und das erstellte Exposé ist aufgrund der vom Anbieter erteilten Auskünfte und Angaben gefertigt worden. Schenk Immobilien überprüft die vom Anbieter erhaltenen Informationen nicht auf deren Richtigkeit, es sei denn, Schenk Immobilien wird gesondert mit der Einholung von Auskünften und der Überprüfung der Objektangaben beauftragt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann Schenk Immobilien daher nicht übernehmen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Auftraggeber stammenden Angaben, mit denen Schenk Immobilien den Nachweis oder die Vermittlung betreibt, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.

 

4.
Schenk Immobilien haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für unrichtige Angaben. Die Verjährung richtet sich dabei nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verjähren dessen Schadensersatzansprüche in drei Jahren von deren Entstehung an, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages.

 

5.
Die entgeltliche Tätigkeit auch für den anderen Teil ist ausdrücklich gestattet.

 

6.
Schenk Immobilien ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.

 

7.
Kommt infolge der Tätigkeit durch Schenk Immobilien ein Vertrag oder eine vertragsähnliche Bindung zustande (z.B. Vorvertrag, Vertragsangebot oder Vorkaufsrecht das später angenommen wird), so ist eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. der gesetzlichen MwSt. vom Käufer an Schenk Immobilien zur Zahlung fällig. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so sind bei Vertragsabschluss 2,38 Monatsmieten/Pacht inkl. der gesetzlichen MwSt. vom Vermieter bzw. Verpächter, bei Gewerbe 3,57 Monatsmieten/Pacht inkl. der gesetzlichen MwSt. vom Mieter bzw. Pächter an Schenk Immobilien zu zahlen.
Die Provisionsforderung wird mit Abschluss des Kauf- bzw. Miet- oder Pachtvertrages zur Zahlung fällig. Irrtum, Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung bleiben vorbehalten.

 

8.
Schenk Immobilien hat einen Anspruch auf Anwesenheit beim notariellen Vertragsabschluss. Die Provisionsabrechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.

 

9.
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder auf Grund eines Rücktrittsvorbehalts oder aus sonstigen Gründen gegenstandslos wird.

 

10.
Des Weiteren ist der Provisionsanspruch auch entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.

 

11.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 6% zu zahlen, es sei denn, dass aus einem anderem Rechtsgrund höherer Zinsen verlangt werden können. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der Zinssatz mindestens 8 % über dem Basissatz. Der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden der Schenk Immobilien nachweisen.

 

12.
Sollte keine individuelle Vereinbarung, welche der Schriftform bedarf, vorliegen, so schuldet Schenk Immobilien Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit. Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einem Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten auf die Benennung und Beschreibung eines konkreten Objektes.

 

13.
Ist dem Auftraggeber die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, Schenk Immobilien mitzuteilen und nachzuweisen. Die Mitteilung sowie der Nachweis haben in Schriftform zu erfolgen. Erfolgt keine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass keine Vorkenntnis vorliegt. 
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen.
Schenk Immobilien ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.

 

14.
Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Schenk Immobilien.

 

15.
Die Abdingung und Nichtigkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

 

16.
Soweit gesetzlich eine Vereinbarung des Gerichtsstands zulässig ist, gilt Wermelskirchen als Gerichtsstand vereinbart.